05. Oktober 2022
Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechtes, Wohnungsgebrauchsrechtes und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes
Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021 wurde klargestellt, dass die entgeltliche Ablöse eines eingeräumten Fruchtgenussrechtes im Privatvermögen als übertragbares Recht nach Ablauf der Spekulationsfrist von 1 Jahr nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.
Hingegen wurde weiters klargestellt, dass die entgeltliche Ablöse eines eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes sowie auch eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes als nicht übertragbare, höchstpersönliche Rechte gem. § 29 EStG vom zahlungsbegünstigten Berechtigten mit dem Tarifsteuersatz zu verteuern sind.