27. Januar 2022
OGH 15.04.2021, 6 Ob 62/21t
Der OGH hat am 15.04.2021 mit seiner Entscheidung zu 6 Ob 62/21t einmal mehr bestätigt, dass bei einer Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen GmbH-Gesellschafter das Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter mittels Notariatsakt auszuüben ist.
Dass die Ausübung des Aufgriffsrechtes laut den Bestimmungen des Gesellschaftsvertages innerhalb einer einmonatigen Frist zu erfolgen hat, ist laut dieser Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Errichtung eines Notariatsaktes erst nach Fristablauf kann eine ursprünglich bloß schriftliche und damit unwirksame Aufgriffserklärung nicht rückwirkend heilen.