08. April 2021
Der OGH stellte am 26.05.2020 in seiner Entscheidung zu 2 Ob 64/19d nunmehr klar, dass auch nach dem neuen Erbrecht keine Wertminderung der Schenkungsliegenschaft durch ein zugunsten des Übergebers/Erblassers vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht eintritt und somit nur allfällige Wohnungsgebrauchsrechte zugunsten anderer Personen wertmindernd bei der Pflichtteilsberechnung anzusetzen sind.