28. Juli 2020
Die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses einer GmbH, AG und einer Privatstiftung wurde mit § 3a (1) COVID-19-GesG von bisher 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres um bis zu 4 Monate verlängert.
Die Frist für die Abhaltung einer ordentlichen Haupt- bzw. Generalversammlung wurde von bisher 8 Monaten auf nunmehr 12 Monate nach dem jeweiligen Abschlussstichtag verlängert. Auch die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht wurde auf 12 Monate (bisher 9 Monate) nach dem Bilanzstichtag geändert.
Diese Erleichterungen gelten befristet bis zum 31.12.2020.
Leider wurden die Fristen für eine steuerneutrale Umgründung eines Unternehmens nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes nicht geändert.
Somit muss die für eine beabsichtigte Verschmelzung, Einbringung, Zusammenschluss oder Spaltung eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft zu errichtende Urkunde weiterhin wie bisher innerhalb der ersten 9 Monaten nach dem jeweiligen Bilanzstichtag unterfertigt und beim Firmenbuchgericht überreicht sein.