03. April 2024
seit 01.01.2024
Mit dem seit 01.01.2024 in Kraft getretenen GesRÄG 2023 wurde unter anderem die Gründung einer GmbH in der Weise erleichtert, dass das Stammkapital (= Nominalkapital) von € 35.000,00 auf € 10.000,00 herabgesetzt wurde. Weiterhin gilt die Regelung, dass bei der Gründung die Hälfte des festgesetzten Stammkapitals als Bareinlage, d.h. bei nunmehr € 10.000,00 Stammkapital der Betrag von € 5.000,00, zu leisten ist.
Für alle bestehenden GmbH’s sieht das Gesetz die Möglichkeit der Herabsetzung des Stammkapitals auf € 10.000,00 vor. Bei einer Inanspruchnahme dieser Begünstigung kann, sofern bei der betreffenden GmbH das Stammkapital zur Gänze geleistet ist, der Herabsetzungsbetrag steuerneutral an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
Um jedoch keinen Bonitätsverlust zu erleiden, ist diese Stammkapitalherabsetzung nur dann sinnvoll, wenn bei Vorhandensein eines entsprechenden Bilanzgewinns bzw. freier Rücklagen, das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln wiederum gleichzeitig erhöht wird.