08. Juni 2021
OGH 18.06.2020, 5 Ob 74/20y; OGH 21.01.2020, 1 Ob 173/19a
Vor- und Wiederkaufsrechte sowie
persönliche Dienstbarkeiten an einem Grundstück bzw. an einer Liegenschaft können
nicht nur zugunsten von natürlichen, sondern auch zugunsten von juristischen
Personen eingeräumt werden.
In seinen 2 jüngsten
Entscheidungen stelle der OGH nun abweichend zur bisherigen Judikatur
klar, dass:
weder die Verschmelzung zweier Gesellschaften bzw. die Abspaltung von einer Gesellschaft zum Erlöschen von solchen höchstpersönlichen Rechten der übertragenden Gesellschaft führt,
noch die Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung
nach § 142 UGB ein Erlöschen dieser Rechte zur Folge hat.
Der OGH begründet diese neue
Rechtsansicht damit, dass bei einer Verschmelzung bzw. Abspaltung die übertragende
Gesellschaft in der anderen (übernehmenden) juristischen Person enthalten
sei, auch wenn sie als selbständige juristische Person nicht mehr
existiert. Wirtschaftlich wirke die übertragende Gesellschaft in der
übernehmenden Gesellschaft fort.
Bei der Unternehmensübertragung mit Gesamtrechtsnachfolge gem. § 142 UGB geht zwar die Rechtsform des bisherigen Unternehmens verloren, doch bleibt das Vermögen der Gesellschaft – anders als bei einer Liquidation – erhalten und geht vollständig im letzten verbleibenden bzw. übernehmenden Gesellschafter auf, weshalb der OGH auch hier das Erlöschen solcher höchstpersönlichen Rechte verneinte.