Ihr Notar Mag. Josef Reitter
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08. Juni 2021

Kein Erlöschen von Vor- und Wiederkaufsrechten sowie von persönlichen Servituten bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge

OGH 18.06.2020, 5 Ob 74/20y; OGH 21.01.2020, 1 Ob 173/19a

Vor- und Wiederkaufsrechte sowie persönliche Dienstbarkeiten an einem Grundstück bzw. an einer Liegenschaft können nicht nur zugunsten von natürlichen, sondern auch zugunsten von juristischen Personen eingeräumt werden.

In seinen 2 jüngsten Entscheidungen stelle der OGH nun abweichend zur bisherigen Judikatur klar, dass: 
 

  • weder die Verschmelzung zweier Gesellschaften bzw. die Abspaltung von einer Gesellschaft zum Erlöschen von solchen höchstpersönlichen Rechten der übertragenden Gesellschaft führt,

  • noch die Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung nach § 142 UGB ein Erlöschen dieser Rechte zur Folge hat. 
     

Der OGH begründet diese neue Rechtsansicht damit, dass bei einer Verschmelzung bzw. Abspaltung die übertragende Gesellschaft in der anderen (übernehmenden) juristischen Person enthalten sei, auch wenn sie als selbständige juristische Person nicht mehr existiert. Wirtschaftlich wirke die übertragende Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft fort. 
 

Bei der Unternehmensübertragung mit Gesamtrechtsnachfolge gem. § 142 UGB geht zwar die Rechtsform des bisherigen Unternehmens verloren, doch bleibt das Vermögen der Gesellschaft – anders als bei einer Liquidation – erhalten und geht vollständig im letzten verbleibenden bzw. übernehmenden Gesellschafter auf, weshalb der OGH auch hier das Erlöschen solcher höchstpersönlichen Rechte verneinte.


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