12. März 2024
für (ehemalige) Lebensgefährten
Für Liegenschaftsübertragungenzwischen Lebensgefährten steht dem Erwerber die steuerliche Begünstigung gem. § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG zu. Das bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer vom „ steuerlichen Grundstückswert“ berechnet wird, wobei der Steuersatz für „Grundstückswerte“ bis € 400.000,00 gestaffelt 0,5 % bis 2 % („Stufentarif“) hievon beträgt – nicht wie üblich 3,5 % vom Kaufpreis. Dieser „ steuerliche Grundstückswert“ entspricht nicht dem tatsächlichen Verkehrswert, sondern ist wesentlich niedriger, und zwar fallweise sogar unter 50 % des Liegenschafts-Verkehrswertes.
Auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft unterliegt ein Erwerb durch den bisherigen Lebensgefährten dieser Begünstigung, jedoch nur wenn die Übertragung in direktem Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft steht: Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Lebensgemeinschaft erfolgt.
Laut dem neuesten Erkenntnis des BFG vom 29.12.2023 kann die Begünstigung selbst bei einer erst nach Ablauf dieser Jahresfrist erfolgenden Liegenschaftsübertragung in Anspruch genommen werden: Der hiefür erforderliche Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft ist diesfalls etwa durch in Anspruch genommene Beratungsgespräche bei Notaren, Banken oder Rechtsanwälten oder durch Abschluss eines schriftlichen Vorvertrags nachzuweisen - eine bei Auflösung der Lebensgemeinschaft bloß mündlich getroffene Vereinbarung der ehemaligen Lebensgefährten genügt laut Ansicht des BFG als Nachweis dafür nicht .