18. März 2022
Erkenntnis des BFG vom 28.09.2021
Mit Erkenntnis des BFG vom 28.09.2021 wurde klargestellt, dass für die Geltendmachung der Hauptwohnsitz-Befreiung (HWS entweder seit Erwerb 2 Jahre oder in den letzten 10 Jahren durchgehend 5 Jahre) nicht ausschlaggebend ist, ob eine entsprechende Meldebestätigung vorliegt.
Maßgeblich ist ausschließlich das Vorliegen des Lebensmittelpunktes in der verkauften Wohnung, welcher vom Verkäufer nachzuweisen ist;
somit ist auch kein ununterbrochenes Wohnen in der betreffenden Wohnung für die Geltendmachung der ImmoESt-Hauptwohnsitz-Befreiung erforderlich.