16. November 2020
Mit der OGH-Entscheidung 6 Ob 64/20 k vom 16.09.2020 wurde endlich klargestellt, dass die Aufgriffsrechte für übrige Gesellschafter im Exekutions- und Insolvenzfall eines Gesellschafters zulässig und wirksam sind, auch wenn dafür der Übernahmspreis unter dem Verkehrswert liegt;
dies gilt dann, wenn für alle Fälle des Ausscheidens von Gesellschaftern - und zwar unter Lebenden wie auch im Todesfall - der selbe Übernahmspreis vertraglich festgelegt wird.