03. Mai 2021
Mit seiner Entscheidung vom 06.08.2020 zu 2 Ob 195/19 v hat der OGH klargestellt, dass eine Schenkung nach § 783 ABGB nur unter folgender Voraussetzung unbefristet auf den Pflichtteilsanspruch hinzu- und anzurechnen ist:
Der Beschenkte muss sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zum Kreis der „abstrakt Pflichtteilsberechtigten“ gehören.
Somit ist klargestellt, dass eine Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Ex-Ehegatten bzw. an Lebensgefährten, die ja im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bzw. im Zeitpunkt der Schenkung nicht pflichtteilsberechtigt sind, nicht unbefristet, sondern nur mehr dann erfolgt, sofern diese innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen durchgeführt wurde (= Zweijahresfrist gem. § 782 ABGB).