29. Dezember 2021
OGH 25.06.2021, 2 Ob 119/20v
Bis zur Entscheidung des OGH vom 25.06.2021 zu 2 Ob 119/20v war nicht geklärt, ob bei einer Liegenschaftsübergabe ein seitens des Übergebers vorbehaltenes Fruchtgenussrecht die Bemessungsgrundlage bei einer späteren Pflichtteilsberechnung mindert.
Nunmehr hat der OGH klargestellt, dass:
1) das vom Übergeber für sich zurückbehaltene Fruchtgenussrecht bei der Bewertung der Schenkung nach § 788 ABGB nicht zu berücksichtigen ist,
und
2) das der Ehegattin des Geschenkgebers eingeräumte Fruchtgenussrecht zum Todeszeitpunkt des Geschenkgebers zu bewerten und mit diesem Wert als Gegenleistung für die erfolgte Liegenschaftsübergabe abzuziehen ist.