15. Juli 2024
seit 01.07.2024
Seit 01.07.2024 kann für den Erwerb von Hauptwohnsitz-Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen eine betraglich beschränkte Befreiung von der Grundbucheintragungs- wie auch Pfandrechteintragungsgebühr beantragt werden.
Zur Klarstellung, in welchen Fällen diese Befreiungen zu Recht zustehen, hat das Bundesministerium für Justiz kürzlich einen Durchführungserlass veröffentlicht.
Laut diesem Erlass steht die neue Befreiung von der Eintragungsgebühr (1,1 %) beim Kauf einer bebauten wie unbebauten Liegenschaft bis zu einem Kaufpreis von € 500.000,-- pro Käufer zu.
Somit kann bei einem Paar, das z.B. gemeinsam ein Haus um € 1 Mio. kauft, jeder der Partner die Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr für den Erwerbsvorgang von € 500.000,-- beantragen.
Dadurch spart sich jeder der Partner den Betrag von € 5.500,--.
Darüber hinaus steht diesem Paar für den zum Ankauf aufzunehmenden Bankkredit, sofern dieser zu mehr als 90% der Sanierung bzw. dem Erwerb dieser (unbebauten) Liegenschaft bzw. der Errichtung des Wohnhauses dient, jeweils die Befreiung von der Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 %) bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,-- zu;
die Ersparnis beträgt somit weitere € 6.000,-- pro Partner.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Gebührenbefreiungen ist, dass der betreffende Eigentumswerber ein „dringendes Wohnbedürfnis“ aufweist. Das Wohnbedürfnis im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte tatsächlich als eigene Wohnung verwendet und gleichzeitig die bisherige Wohnstätte aufgibt.
Weitere Voraussetzung für diese Gerichtsgebührenbefreiung ist, dass der vertragsverfassende Notar bzw. Anwalt in der betreffenden Grundbucheingabe den gesetzlichen Befreiungstatbestand gem. § 25 a GGG geltend macht.
Zu beachten gilt, dass diese Gebührenbefreiungen nur bei entgeltlichen Liegenschaftserwerben, somit nicht beim Erwerb im Wege einer Schenkung oder einer Erbschaft zustehen.
Sofern innerhalb der 5-Jahres-Frist nach Bezug der Wohnstätte diese(s) Haus/Wohnung verkauft oder in anderer Form weitergegeben wird, kommt es zum nachträglichen Wegfall der Gebührenbefreiung.
Die Frage, ob im konkreten Fall eine oder beide Gebührenbefreiungen zustehen, wenden Sie sich am besten rechtzeitig an den Vertragsverfasser ihres Vertrauens.