23. Oktober 2023
seit 01.07.2023 lt. dem Abgabenänderungsgesetz 2023
Seit 01.07.2023 können laut dem Abgabenänderungsgesetz 2023 nunmehr auch Gebäude, einschließlich Superädifikate, zu Buchwerten, also steuerneutral, aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Bisher mussten bei einer solchen Entnahme die aufgedeckten stillen Reserven versteuert werden. Damit ist jetzt neben der bereits bisher steuerneutral möglichen Entnahme von Grund und Boden auch ein Betriebsgebäude steuerneutral in das Privatvermögen verschiebbar.
Diese wesentliche Steuerbegünstigung ermöglicht zukünftig außerbetriebliche Nutzungen, zB eine Vermietung, ohne dass dabei sofort eine Entnahmebesteuerung erfolgt. Auch eine überwiegend unentgeltliche Übergabe bzw eine Vererbung innerhalb des Familienkreises bleibt steuerneutral. Die Versteuerung der im Entnahmezeitpunkt vorhandenen stillen Reserven erfolgt somit erst bei einer allfällig späteren Veräußerung des Gebäudes.