Am 01.01.2017 tritt die bisher umfassendste Reform des Erb- und Pflichtteilsrechtes in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen des Erb- und Pflichtteilsrechtes werden im Folgenden überblicksartig dargestellt:
- Besserstellung von Ehegatten/Erbrecht von Lebensgefährten
Bei der gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) gehen Ehegatten nunmehr den Seitenverwandten (Geschwistern usw) vor.
Neu ist auch ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, wenn es sonst keine Verwandten gibt.
- Neue Formvorschriften für Testaments-Erstellungen
Die fremdhändige letztwillige Verfügung muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit dem Zusatz versehen werden, dass die Urkunde den eigenen letzten Willen enthält; darüberhinaus müssen die Zeugen unter Angabe ihrer Geburtsdaten und ihrer Wohnanschrift eigenhändig unterschreiben.
- Pflegevermächtnis
Pflegende Angehörige haben nunmehr nach dem Ableben einen gesetzlichen Anspruch auf Abgeltung der tatsächlich gewährten Pflege des Verstorbenen, sofern diese zumindest 6 Monate andauerte.
- Anrechnung einer Schenkung
Kinder müssen sich eine Schenkung, die sie vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhalten haben, auf den Erbteil sowie auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Die Bewertung erfolgt nunmehr zum Zeitpunkt der Schenkung und wird nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert.
- Neue Bewertungsvorschriften bei Betriebsübergaben und Schenkungen von Gesellschaftsanteilen
Die Bewertung für eine spätere Pflichtteilsberechnung erfolgt nach dem Verkehrswert zum Schenkungszeitpunkt, dieser Wert ist nach VPI zu valorisieren.
- Klarheit bei Scheidung
Mit der Auflösung einer Ehe oder Lebensgemeinschaft werden auch letztwillige Verfügungen, die den bisherigen Ehegatten oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben.
- Änderungen im Pflichteilsrecht
Pflichtteilsberechtigt sind nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte des Verstorbenen. Die bisher geltende Pflichtteilsberechtigung der Eltern wird somit beseitigt. Der Anspruch auf Bezahlung des Pflichtteiles kann nunmehr mittels Testament oder Antrag des Erben gestundet werden.
- Enterbung
Die Enterbungsgründe wurden erweitert und die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung auf die Hälfte bei jahrelanger Kontaktlosigkeit mit dem betreffenden Pflichtteilsberechtigten eingeführt.
- Kompetente Beratung wichtiger denn je
Was diese Neuerungen für Sie bedeuten und wie Sie darauf reagieren sollten, erfahren Sie bei Ihrem Notar, als Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkung, Kauf und Übergabe.