29. März 2022
Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2021
Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2021, Ra 2021/15/0106, wurde klargestellt, dass eine außerhalb des UmgrStG erfolgende unentgeltliche Einlage einer Wohnung bzw. Liegenschaft in eine GmbH gemäß § 6 Z 14 lit EStG als Tauschvorgang zu behandeln ist und somit der Immobilienertragsteuer unterliegt. Wenngleich keine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Körperschaft erfolgt, gilt aus ertragsteuerlicher Sicht als Gegenleistung bzw. als Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer der Verkehrswert des eingelegten Wirtschaftsgutes.
Gleichzeitig wurde zur Bemessung der Grunderwerbsteuer klargestellt, dass sich diese mangels Gegenleistung durch die übernehmende Körperschaft vom zu ermittelten Grundstückswert der betreffenden Wohnung bzw. Liegenschaft errechnet.