02. Mai 2023
OGH-Entscheidung vom 22.11.2022
Seit Inkrafttreten der Erbrechtsreform muss jedes Testament neben der eigenhändigen Unterschrift des Testamentes auch einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz, wie etwa „Mein letzter Wille“, enthalten.
Erstmals hat der OGH mit der Entscheidung vom 22.11.2022 klargestellt, dass dieser Bekräftigungszusatz jedenfalls objektiv lesbar sein muß, damit – bei Vorhandensein der weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen – eine aufrechte letztwillige Verfügung vorliegt.