13. Juli 2021
Entscheidung vom 25.11.2020, 6 Ob 203/20a des OGH
In seiner Entscheidung vom 25.11.2020, 6 Ob 203/20a stellte der OGH klar, dass die Up-Stream-Verschmelzung einer überschuldeten Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft auch ohne vorherige Sanierung der Tochtergesellschaft zulässig ist, vorausgesetzt die Muttergesellschaft kann nach der Verschmelzung sämtliche Verbindlichkeiten bedienen, ohne selbst insolvenzreif zu werden.
In Abweichung der bisherigen Rechtsansicht, wonach die Möglichkeit einer solchen Up-Stream-Verschmelzung abgelehnt und ein Nachweis über die vorherige Sanierung der Tochtergesellschaft verlangt wurde, erscheint eben dieser Zwischenschritt der vorherigen Sanierung als nicht mehr schlüssig, zumal die Verschmelzung zum selben wirtschaftlichen Ergebnis führt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verschmelzung ist somit ausschließlich die weitere Zahlungsfähigkeit der übernehmenden Gesellschaft.