23. Dezember 2022
OGH-Urteil vom 26.01.2022
Für die „wirksame Einlösung“ zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes genügt laut Urteil des OGH vom 26.01.2022 nicht allein die fristgerechte schriftliche Ausübungserklärung.
Vielmehr bedarf es dazu der Leistung des Kaufpreises, wie diese der Drittkäufer zu bezahlen hätte oder zumindest eines realen Zahlungsanbotes.
Für das reale Zahlungsanbot genügt keine schriftliche Bestätigung der Bank, dass der Drittkäufer über entsprechende finanzielle Mittel verfügt, sondern es bedarf zumindest der Vorlage einer unbedingten Finanzierungszusage einer Bank bzw. der Vorlage einer abstrakten unbedingten Bankgarantie.