Erbschaftsangelegenheiten gehören zu meiner täglichen Arbeit als Notar. Keiner ist so viel und so eingehend mit diesen Fragen befasst. Vor allem aufgrund unserer Erfahrung als Gerichtskommissär bin ich Spezialist in erbrechtlichen Fragen. Dazu gehört die Errichtung von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen sowie die Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverträgen.
Sie wissen, an wen Sie denken wollen. Ihr Notar sagt Ihnen woran Sie denken müssen und wie Sie Streit vorbeugen können.
Mit dem „letzten Willen“ sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. Allerdings bedarf die Verfassung eines Testaments nicht nur einer bestimmten Form, sondern es muss auch sichergestellt sein, dass die Anordnungen eindeutig sind und tatsächlich das bewirken, was Sie damit bezwecken.
Wenden Sie sich daher beizeiten an uns, denn nur dann können Sie sicher sein, dass Ihr Testament wirklich Ihrem Willen entspricht – und dieser nicht aufgrund von Unachtsamkeit oder Formfehlern verdreht wird. Dies gilt umso mehr, da die Kosten für die Errichtung niedrig und im Verhältnis zum zu vererbenden Vermögen oft unbedeutend sind.
Durch die Registrierung Ihres Testamentes im Österreichischen Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer kann dieses im Verlassenschaftsverfahren aufgefunden werden und ist garantiert, dass der letzte Wille im Todesfall bekannt wird.
Wir bieten Ihnen insbesondere:
Im Auftrag des Gerichts
Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des Notars ist die Tätigkeit als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär). Als solcher erfüllt der Notar Aufgaben der Gerichtsbarkeit und übt hoheitliche Gewalt aus. Die häufigste und wichtigste Aufgabe als „Gerichtskommissär” ist die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen.
Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein
so genanntes Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist, dass alle
vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Verstorbenen
abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß
übertragen wird.
Der Notar als Gerichtskommissär:
Vorgehensweise im Verlassenschaftsverfahren:
Falls ich als Gerichtskommissär nicht zuständig sein sollte, übernehme ich auf Antrag gerne auch die Vertretung der Erben oder führe die Abhandlung auf schriftlichem Wege durch.