Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Dokumente der Selbstbestimmung.
Wahrscheinlich wissen Sie, wo für Sie die Grenzen medizinischer Behandlung sind.
Aber wer weiß das noch, wenn es so weit ist?
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst,
wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind.
Im Falle der „Geschäftsunfähigkeit“ wird im Allgemeinen vom Gericht ein Sachwalter für die betroffene Person bestellt. Er erledigt im Namen dieser Person die Rechtsgeschäfte, für die er vom Gericht beauftragt ist. Diese Sachwalterbestellung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden.
Die Vorsorgevollmacht ist die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Mit ihr benennt und bevollmächtigt der Vollmachtgeber – solange dieser noch geschäftsfähig ist – eine Vertrauensperson, sämtliche von ihm übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen.
Die Registrierung der Vorsorgevollmacht erfolgt in dem durch die Österreichische Notariatskammer eingerichteten Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis. Durch die Registrierung im ÖZVV kann das Gericht jederzeit innerhalb von Sekunden feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht besteht – und ob daher z. B. ein Sachwalter überhaupt bestellt werden muss. Ihnen gibt das die Gewissheit, dass Ihr Wille im Vorsorgefall bekannt wird, und gültig ist.
Registriert werden kann:
Wir bieten Ihnen insbesondere:
Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung, in der festgehalten wird, welche medizinischen Maßnahmen (Bluttransfusionen, lebensverlängernde Maßnahmen) im Falle schwerer Unfälle oder Krankheiten nicht getroffen werden dürfen. Dieses Dokument bekundet den Willen des Patienten, wenn er selbst nicht mehr zu einer Meinungsäußerung in der Lage ist. Den Ärzten ermöglicht diese Willenserklärung, ein menschenwürdiges Sterben nach den Wünschen des Patienten zuzulassen – ohne rechtliche Bedenken haben zu müssen.
Eine für den behandelnden Arzt verpflichtende „verbindliche Patientenverfügung“ kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufklärung durch einen Arzt errichtet werden. Sie behält ihre Verbindlichkeitswirkung 5 Jahre lang und kann von uns auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt und steht den Krankenhäusern oder Ärzten rund um die Uhr zur Verfügung.
Wir bieten Ihnen insbesondere: